Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden, ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein so genannter Vormund.
Seit der Betreuungsrechtsreform können Volljährige nicht mehr entmündigt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.
Der berufliche Betreuer hat den Klienten nur zu vertreten, also Entscheidungen im Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Klient selbst getroffen hätte.
Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK). Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
Für die Betreuungsarbeit bedeutet dies, dass es in erster Linie um eine unterstützte Entscheidungsfindung statt ersetzender Handlung geht.